Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden bildete somit nicht eine abstrakte Regel, sondern ein konkretes Bauvorhaben für die Umnutzung bestimmter Räume Gegenstand des fraglichen Bau- und Beschwerdeverfahrens. Diesem wurde der Bauabschlag erteilt, der in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage, ob die Umnutzung der Räume I und III zu Wohnzwecken bewilligungsfähig sei, wurde somit entschieden und von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt. Sie stellt eine bereits beurteilte Sache (res iudicata) dar. Die heutige Nutzung der Erdgeschosswohnung im Chalet K.________ (Stockwerkeinheit Grindelwald Gbbl. Nr. H.________) als 3 ½-Zimmer- Wohnung ist somit auch materiell rechtswidrig.