Abs. 1 BauG erfasst. Dieser werde insofern Schranken gesetzt, als dass durch den Umbau oder die Erweiterung von besitzstandsgeschützten Bauten und Anlagen deren Rechtswidrigkeit nicht verstärkt werde (Art. 3 Abs. 2 BauG). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, jegliche Umnutzung von Abstellräumen zu Wohnzwecken würde zu einer Verstärkung der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG führen. Eine solche sei daher nicht bewilligungsfähig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden bildete somit nicht eine abstrakte Regel, sondern ein konkretes Bauvorhaben für die Umnutzung bestimmter Räume Gegenstand des fraglichen Bau- und Beschwerdeverfahrens.