Dieser Entscheid wurde von der BVE am 19. Februar 2010 bestätigt. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden mit Urteil vom 1. April 2011 ab. Es setzte sich in seinem Entscheid damit auseinander, dass das bei Erteilung des ursprünglichen Gesamtentscheids im Jahr 2005 massgebliche Gemeindebaureglement in der Zwischenzeit durch ein neues abgelöst worden sei und es berücksichtigte die neue Regelung zu den Geschossen. Es führte aus, dass das Gebäude nach neuem Gemeindebaureglement viergeschossig sei und daher ein Geschoss zu viel aufweise. Bezüglich der Geschosszahl sei das Gebäude von der Besitzstandsgarantie nach Art. 3