d) Im Nachgang zur Wiederherstellungsverfügung vom 1. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführenden ein Baugesuch vom 16. Mai 2009 ein für die Umnutzung der Abstellräume in ihren beiden Wohnungen im Chalet C (K.________ und I.________) zu Wohnzwecken. Bezüglich der Erdgeschosswohnung im Chalet K.________ beantragten sie die Umnutzung in eine 3 ½-Zimmer-Wohnung mit einem zusätzlichen Bad und WC. Vorgesehen war, den Abstellraum I als Schlafzimmer und den Abstellraum III als Zimmer zu nutzen. Die Gemeinde wies das Baugesuch am 3. September 2009 ab und verfügte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dieser Entscheid wurde von der BVE am 19. Februar 2010 bestätigt.