Die Umnutzung von zwei Abstellräumen zu Wohnzwecken stellt eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar. Die anlässlich der Nachkontrolle vom 14. September 2015 festgestellte Nutzung der Abstellräume I und III als Schlafzimmer bzw. als Büro und Hobbyraum (Musikzimmer) widerspricht der ursprünglichen Baubewilligung, da sie von der Nutzungsintensität her als Wohnnutzung zu qualifizieren ist. Sie ist daher formell rechtswidrig.