Baurechtlich wurde somit eine 1 ½-Zimmer-Wohnung mit je einem Bereich für Schlafen, Wohnen und Essen, einer offenen Küche und einer separaten Nasszelle mit Dusche, WC und Lavabo bewilligt. Dass die fragliche Stockwerkeinheit gemäss Kaufvertrag und Grundbuch eine 2 ½-Zimmer-Wohnung mit Nebenraum umfasst, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden konnten keine bessere Rechtsposition erwerben, als die Verkäuferin innehatte.19 Die Umnutzung von zwei Abstellräumen zu Wohnzwecken stellt eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar.