1a Abs. 2 BauG). Grundsätzlich gilt, dass Bauarbeiten, die nicht aus der Baubewilligung oder den genehmigten Plänen hervorgehen, nicht bewilligt worden sind.17 Jede baubewilligungspflichtige Abweichung vom bewilligten Zustand setzt die Bewilligung einer Projektänderung oder die Durchführung eines neuen Baubewilligungsverfahrens voraus.18 c) Massgeblich für den bewilligten Zustand der Erdgeschosswohnung im Chalet K.________ ist die Projektänderungsbewilligung mit den dazugehörigen, von der