Der Mieter nutze deshalb den Raum I als Schlafzimmer. In ihren Schlussbemerkungen machen sie geltend, die gegenwärtige Nutzung der Wohnung sei bewilligungskonform. Dies ergebe sich aus der Anwendung der abstrakten Regel, wonach höchstens 50 Prozent eines Geschosses zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe, damit dieses nicht als Vollgeschoss zählen würde. Diese abstrakte Regel habe den Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gebildet. Über die konkrete Anwendung dieser Regel auf die umstrittene Wohnung sei im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2011 noch nicht entschieden worden.