a) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, sie hätten den Abstellraum III im Chalet K.________ immer als Bastel- und Hobbyraum genutzt. Sie fragten sich deshalb, warum ihr Mieter diesen Raum nicht auch als Hobbyraum nutzen dürfe. Die Gitarren würden lediglich aufbewahrt, da sie im Keller Schaden nehmen würden. Der Mieter halte weder Konzerte noch übe er für seine Musikauftritte in diesem Raum. Er nutze auch den Tisch nicht gewerblich. Er habe sein Büro in Interlaken. Bei der Wohnung handle es sich gemäss Kaufvertrag und Grundbucheintrag um eine 2 ½-Zimmer-Wohnung. Der Mieter nutze deshalb den Raum I als Schlafzimmer.