d) Die Gehörsverletzung kann im Beschwerdeverfahren vor der BVE geheilt werden, da ihr nach Art. 40 Abs. 3 BauG volle Überprüfungsbefugnis zukommt und die Beschwerdeführenden durch die nachträgliche Zustellung des Protokolls Kenntnis davon und in ihrer Beschwerde Stellung dazu nehmen konnten. Den Beschwerdeführenden ist durch die verspätete Zustellung der Aktennotiz kein Nachteil entstanden. Sie machen weder geltend noch ist ersichtlich, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs Mehrkosten oder einen prozessualen Mehraufwand verursacht hat. Die Heilung der Gehörsverletzung hat daher auch keine Auswirkungen im Kostenpunkt.