Die Möglichkeit, vor oder nach der Vollzugskontrolle ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, wäre ihnen offen gestanden. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist nicht erkennbar. Hingegen ist unbestritten, dass die Aktennotiz der Vollzugskontrolle vom 14. September 2015 den Beschwerdeführenden erst mit der Wiederherstellungsverfügung vom 4. Dezember 2015 zugestellt wurde. Die Beschwerdeführenden hatten somit keine Möglichkeit, sich vor Erlass der Verfügung dazu zu äussern. Dadurch wurde das rechtliche Gehör verletzt.