c) Im Zusammenhang mit einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde stellte die Gemeinde fest, dass seit dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 1. April 2011 betreffend die Umnutzung von Abstellräumen zu Wohnräumen nie eine Baukontrolle durchgeführt worden war. Sie kündigte deshalb an, diese Kontrolle nachzuholen. Den Beschwerdeführenden war das Thema der Vollzugskontrolle vom 14. September 2015 bekannt.15 Sie nahmen an der Begehung teil, konnten sich vor Ort zur Sache äussern und ihren Standpunkt darlegen. Sie wurden somit vor Erlass der Verfügung angehört. Die Möglichkeit, vor oder nach der Vollzugskontrolle ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, wäre ihnen offen gestanden.