Wird ein Augenscheinprotokoll verfasst, so haben sie ein Recht auf Einsicht und Stellungnahme.12 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen 10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6 11 BGE 132 V 387 E. 6.2, mit Hinweisen 12 BGer 1C_430/2008 vom 16. April 2009 E. 2.3.3 RA Nr. 120/2015/72 9