b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, an Instruktionsverhandlungen und Augenscheinen teilzunehmen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.10 Um Akteneinsicht zu erhalten, haben die Parteien grundsätzlich ein Gesuch einzureichen.11 Wird ein Augenscheinprotokoll verfasst, so haben sie ein Recht auf Einsicht und Stellungnahme.12