a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen geltend, sie hätten das Protokoll der Begehung vom 14. September 2015 erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung erhalten. In ihren Schlussbemerkungen ergänzen sie, sie seien vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden und hätten deshalb auch keine Gelegenheit gehabt, Einsicht in die amtlichen Akten zu verlangen. Die Gemeinde bringt dagegen vor, die Beschwerdeführenden seien bei der Vollzugskontrolle vom 14. September 2015 anwesend gewesen und hätten sich zur vorgefundenen Situation äussern können. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lasse sich nichts Zusätzliches ableiten.