Die Frage, ob die gegenwärtige Nutzung der Wohnung Grindelwald-Gbbl. Nr. H.________ bewilligungskonform sei, muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Wiederherstellungsverfügung sowieso geprüft werden. Eine allfällige Aufhebung der Verfügung würde zwar nichts darüber aussagen, ob die gegenwärtige Nutzung der 9 BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff. RA Nr. 120/2015/72 8