d) Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses. Sie sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann.9 Die Frage, wie die Wohnung Grindelwald Gbbl. Nr. H.________ genutzt werden darf, kann in einem Baubewilligungsverfahren geklärt werden. Es besteht deshalb insoweit kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung. Die Frage, ob die gegenwärtige Nutzung der Wohnung Grindelwald-Gbbl.