Hingegen ist die Wiederherstellungsverfügung nur zulässig, wenn die aktuelle Nutzung der Wohnung widerrechtlich ist. Dies setzt die Prüfung voraus, ob diese bewilligungskonform ist oder nicht. Insofern bewegt sich das Rechtsbegehren Ziff. 3 im Rahmen des Streitgegenstandes und ist grundsätzlich zulässig. Das gilt auch für die Frage der Verfügungsadressaten (Rechtsbegehren Ziff. 4). Bei Rechtsbegehren Ziff. 3 handelt es sich allerdings um ein Feststellungsbegehren, das nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.