Die in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens genannten Räume wurden als Abstellräume bewilligt. Ob die fraglichen Räume anders als damals bewilligt genutzt werden dürfen, bzw. ob die in diesen Plänen eingetragenen Abstellräume unter Geltung des neuen Baureglements zu Wohnzwecken ausgebaut werden dürfen, müsste im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens geprüft werden, soweit es sich dabei nicht um eine bereits beurteilte Sache (res iudicata) handelt. Auf das (neue) Rechtsbegehren Ziff. 2 kann deshalb nicht eingetreten werden.