Der Streitgegenstand wird einerseits durch die angefochtene Verfügung (Anfechtungsobjekt) und andererseits durch die Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bestimmt. Rügen, die über den Streitgegenstand hinausgehen, sind unzulässig. Auf sie kann nicht eingetreten werden.8 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet nur (noch) die Wiederherstellungsverfügung betreffend die Erdgeschosswohnung im Chalet K.________ (Grundstück-Nr. Nr. H.________). Ob die ursprüngliche Baubewilligung für