Allerdings verfügen die Behörden im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren regelmässig über volle Überprüfungsbefugnis (Rechts- und Ermessenskontrolle; vgl. Art. 66 VRPG). Sie können angefochtene Verfügungen im Rahmen des Streitgegenstandes gestützt auf die Offizialmaxime unter bestimmten Voraussetzungen ohne Bindung an die Parteibegehren ändern, d.h. die beschwerdeführende Partei besser oder schlechter stellen. Es ist den Parteien deshalb unbenommen, ihre Rechtsbegehren in dieser Hinsicht neu zu fassen oder zu erweitern.7