c) Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Beschwerde einzig die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Zu prüfen ist, ob die in den Schlussbemerkungen zusätzlich gestellten Rechtsbegehren zulässig sind. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dürfen grundsätzlich keine neuen Anträge eingereicht werden (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Vorbehalten bleibt die zulässige Änderung der Rechtsbegehren oder des Klagegrunds, wofür gemäss Art. 26 VRPG die Vorschriften der ZPO6 über die Klageänderung sinngemäss anwendbar sind. Dabei ist im Beschwerdeverfahren zu beachten, dass dieses die Überprüfung der angefochtenen Verfügung bezweckt.