b) Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführenden und die Gemeinde eine Vereinbarung abgeschlossen. Danach wird die Verfügung betreffend die Erdgeschosswohnung im Chalet I.________ (Stockwerkeinheit Grindelwald Gbbl. Nr. H.________) aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt. Insoweit ist das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache weggefallen und das Beschwerdeverfahren kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden, soweit es diese Wiederherstellungsverfügung betrifft.