2. Es sei festzustellen, dass die Wohnung Grindelwald-Gbbl. Nr. H.________ wie folgt genutzt werden darf: a. Die Räume H.________ und H.________, das Bad und der Eingangsbereich zu Wohnzwecken; b. Der Raum H.________ als Hobby- und Abstellraum. 3. Es sei festzustellen, dass die gegenwärtige Nutzung der Wohnung Grindelwald- Gbbl. Nr. H.________ bewilligungskonform sei. 4. Eventuell: Die Akten seien zur Neubeurteilung unter Beiladung des Mieters an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.