Insoweit könne das Verfahren als erledigt abgeschrieben werden. Bezüglich der Wohnung im Chalet K.________ (Grundstück-Nr. H.________) habe keine Einigung gefunden werden können. Die Beschwerdeführenden würden zu einer Lösung Hand bieten, die sicherstelle, dass weniger als 50 % der Bruttogeschossfläche eines Normalgeschosses zu Wohnzwecken genutzt werde. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 teilte die Gemeinde mit, sie sei nicht zu weiteren Konzessionen bereit. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 nahm das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren wieder auf und gab den Beteiligten Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser