Die Beschwerdeführenden nahmen am 8. April 2016 Stellung zum Augenscheinprotokoll. Am 27. Juni 2016 teilten die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden mit, sie seien an einer vergleichsweisen Streiterledigung interessiert. In der Folge führten sie Vergleichsverhandlungen mit der Gemeinde und das Beschwerdeverfahren wurde sistiert. Am 26. Januar 2017 teilten die Beschwerdeführenden mit, bezüglich der Wohnung im Chalet I.________ (Grundstück-Nr. H.________-14) sei ein Vergleich mit der Gemeinde abgeschlossen worden. Insoweit könne das Verfahren als erledigt abgeschrieben werden.