mehr im fraglichen Raum. Das Bettgestell werde lediglich gelagert. Der Raum werde ebenfalls als Hobbyraum genutzt. 5. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2016 beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die angefochtenen Massnahmen würden weitestgehend nicht über das hinausgehen, was bereits Gegenstand des rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2011 gebildet habe. Es gehe letztlich nur darum, den Beschwerdeführenden aufgrund der Vollzugskontrolle nochmals Gelegenheit zu geben, die Räume bewilligungskonform zu nutzen. Es sei deshalb von einem Fall einer res iudicata auszugehen.