Nach dem neuen Baureglement handle es sich beim betreffenden Geschoss um ein Vollgeschoss. Es sei nicht mehr erforderlich, dass zusätzlich auch die Nutzung eingeschränkt bleibe. Für die Wohnung im Chalet I.________ würden sie seit jeher acht Bewohnerwerte für nutzbare Räume zahlen. Bei der Nachkontrolle vom 26. März 2009 sei das Canapé nicht bemängelt worden. Die neue Verfügung, die das Entfernen des Canapés verlange, stelle eine Verschärfung dar. Im Übrigen stehe das Canapé seit Jahren nicht 2 VGE 100.2010.111U vom 1.4.2011 RA Nr. 120/2015/72 4