4. Gegen diese beiden Verfügungen haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 Beschwerde bei der BVE erhoben. Sie beantragen, die beiden Verfügungen seien aufzuheben. Das Protokoll der Begehung sei ihnen nicht zugestellt worden. Bei der Überbauung habe es grössere Bausünden; diese würden unter den Teppich gewischt. Sie werfen die Frage auf, warum der heutige Mieter den Raum III im Chalet K.________ nicht weiterhin als Hobbyraum nutzen dürfe. Der Raum I werde als Schlafzimmer genutzt, da es sich um eine 2 ½- und nicht um eine 1 ½-Zimmer-Wohnung handle. Nach dem neuen Baureglement handle es sich beim betreffenden Geschoss um ein Vollgeschoss.