3. Aufgrund einer Anzeige nahm die Gemeinde am 14. September 2015 unter anderem in den beiden Wohnungen der Beschwerdeführenden eine Vollzugskontrolle vor. Dabei stellte sie fest, dass nach wie vor Abstellräume zu Wohnzwecken genutzt wurden. Mit je einer Wiederherstellungsverfügung pro Wohnung forderte die Gemeinde die Beschwerdeführenden auf, die zu Wohn- und Arbeitszwecken angebrachten Einrichtungen zu entfernen und den Raum nur noch für die Nutzung gemäss den bewilligten Plänen vom 15. August 2006 vorzusehen. Die als Nebenräume bestimmten Räume dürften nicht als Wohnräume genutzt werden.