Zugleich verfügte sie erneut die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und ordnete an, dass das Zweckentfremdungsverbot durch die Bewilligungsbehörde beim Grundbuchamt angemeldet werde. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden gemeinsam mit weiteren Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümern Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE).1 Diese wies die Beschwerden am 19. Februar 2010 ab und bestätigte die Verfügungen der Gemeinde. Gegen diesen Entscheid erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden am 24. März 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom