Der Abstellraum III wurde als Bastel-/Hobbyraum genutzt. Deshalb verfügte die Gemeinde am 1. Mai 2009 gegenüber den betroffenen Stockwerkeigentümerinnen und - eigentümern die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, d.h. die Entfernung der zu Wohn- und Arbeitszwecken angebrachten Einrichtungen. Die nachträglichen Baugesuche für die Umnutzung der Abstellräume zu Wohnzwecken wies sie am 3. September 2009 ab. Zugleich verfügte sie erneut die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und ordnete an, dass das Zweckentfremdungsverbot durch die Bewilligungsbehörde beim Grundbuchamt angemeldet werde.