Die fünf Erdgeschosswohnungen der Chalets A, B und C wurden in der Folge im Stockwerkeigentum verkauft. Die Beschwerdeführenden erwarben die zwei Erdgeschosswohnungen im Haus C: im Chalet I.________ (J.________strasse) die Wohnung mit der Grundstück-Nr. H.________ und im Chalet K.________ (L.________strasse) die Wohnung mit der Grundstück-Nr. H.________-15.