1. Mit Gesamtbauentscheid vom 18. August 2005 bewilligte der Regierungsstatthalter von Interlaken (heute Interlaken-Oberhasli) den Bau von drei Mehrfamilienchalets A (Gebäude E.________), B (Gebäude F.________) und C (Gebäude G.________) auf Parzelle Grindelwald Grundbuchblatt Nr. H.________ in der erweiterten Kernzone von Grindelwald. Die Baubewilligung war unter anderem mit einer im Grundbuch anzumerkenden Auflage versehen, wonach die disponiblen unbewohnten Räume im jeweiligen Erdgeschoss nicht nachträglich zu Wohnzwecken ausgebaut und dort auch keine Balkontüren eingebaut werden dürfen. Der Gesamtentscheid blieb unangefochten.