Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Deshalb sind keine Parteikosten entstanden (Art. 104 VRPG). II. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. III. Eröffnung