Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, worin ihr hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung besteht. Sie machen damit nicht glaubhaft, dass ihnen durch die Beurteilung der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid ein entsprechender Nachteil droht. Die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2015 der Vorinstanz würde auch nicht zu einem sofortigen Endentscheid führen. Gegen die Verfügung vom 18. November 2015 können die Beschwerdeführenden somit nicht selbständig Beschwerde führen. Auf das dritte Rechtsbegehren kann ebenfalls nicht eingetreten werden.