Die Baudirektion der Stadt Burgdorf hat mit der Zwischenverfügung vom 18. November 2015 ein Lärmgutachten angeordnet. Nur diese Anordnung bildet das Anfechtungsobjekt und kann somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Die ersten beiden Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden beziehen sich jedoch auf den angestrebten Endentscheid. Sie richten sich nicht gegen die Verfügung der Baudirektion Burgdorf vom 18. November 2015 und liegen damit ausserhalb des Anfechtungsobjektes. Auf diese beiden Rechtsbegehren kann bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).