5. Die Verfügung der Vorinstanz bildet das Anfechtungsobjekt. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, doch kann er nicht darüber hinausgehen. Innerhalb des Rahmens des Anfechtungsobjektes bestimmen die Parteien den Umfang des Verfahrensgegenstandes. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4