Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden, die sich als Anzeigende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen, sind formell zur Beschwerdeführung legitimiert und haben die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 32 und 42 Abs. 3 VRPG).