4. Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung der Baudirektion der Stadt Burgdorf, die im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens ergangen ist. Diese schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 Abs. 1 VRPG handelt. Baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG3). Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit gilt dieser Rechtsmittelweg auch für Zwischenverfügungen, die im baupolizeilichen Verfahren ergangen sind. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.