Abs. 1 GebV10). Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat im Verfahren vor der BVE keine Stellungnahme eingereicht und damit keine Anträge gestellt. Ihr können daher keine Verfahrenskosten auferlegt werden. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Frist zur Wiederherstellung gemäss Ziffer 4.1 der Verfügung der Gemeinde Spiez vom 25. November 2015 wird neu angesetzt auf den 30. April 2016. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Spiez vom 25. November 2015 bestätigt.