d) Die von der Gemeinde Spiez gesetzte Frist (31. Januar 2016) ist inzwischen abgelaufen. Eine Wiederherstellungsverfügung ist zudem erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden ist. Es ist daher eine neue Frist anzusetzen. Die BVE erachtet es als angemessen, in etwa dieselbe Frist anzusetzen wie die Vorinstanz (welche 67 Tage ab Datum der Verfügung betrug). Die von der Gemeinde angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind daher bis am 30. April 2016 vorzunehmen. 4. Kosten