In Anbetracht der gewichtigen öffentlichen Interessen und der zu relativierenden privaten Interessen der Beschwerdeführenden ist die von der Gemeinde Spiez angesetzte Frist von gut zwei Monaten für die Räumung des Lagerplatzes und die Entfernung der Bodenbefestigung angemessen, für die Beschwerdeführenden und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten zumutbar und damit verhältnismässig. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.