Die Wiederherstellungsverfügung vom 25. November 2015 traf daher weder die Beschwerdeführenden noch die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte unvorbereitet. Sie hatten seit der negativen Beantwortung der Voranfrage ausreichend Zeit, um einen neuen Abstellplatz für alle Boote zu finden. Aus diesem Grund sind die privaten Interessen zu relativieren. 7 VGE 20916 vom 8.8.2000, E. 3d, in BVR 2001 S. 210 f. RA Nr. 120/2015/70 6