Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte seit der gemeinsamen Begehung mit dem AGR am 26. März 2015, spätestens jedoch mit Zustellung der schriftlichen Stellungnahme des AGR am 7. Mai 2015 wussten, dass ein Abstellplatz für Boote auf der Parzelle Spiez-Grundbuchblatt Nr. D.________ nicht bewilligungsfähig ist. Die Wiederherstellungsverfügung vom 25. November 2015 traf daher weder die Beschwerdeführenden noch die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte unvorbereitet.