Ohne den Abstellplatz auf der Parzelle Spiez-Grundbuchblatt Nr. D.________ hätte die Bootswerft daher etliche Stammkunden nicht berücksichtigen können, was zur Entlassung von Angestellten und im schlimmsten Fall sogar zur Schliessung der Firma hätte führen können. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte seit der gemeinsamen Begehung mit dem AGR am 26. März 2015, spätestens jedoch mit Zustellung der schriftlichen Stellungnahme des AGR am 7. Mai 2015 wussten, dass ein Abstellplatz für Boote auf der Parzelle Spiez-Grundbuchblatt Nr. D.________ nicht bewilligungsfähig ist.