c) Vorliegend bestehen die von der Gemeinde verfügten Wiederherstellungsmassnahmen in der Räumung des Lagerplatzes und der Entfernung der Bodenbefestigung. Diese Wiederherstellungsmassnahmen bedürfen zwar einer gewissen Vorbereitungs- und Durchführungszeit und können nicht sofort vorgenommen werden, innert der von der Gemeinde angesetzten Frist von rund zwei Monaten ist dies jedoch problemlos möglich. Die Beschwerdeführenden begründen nicht, wieso diese Frist nicht ausreichen sollte, um die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen vorzunehmen.