b) Wiederherstellungsmassnahmen müssen in jedem Fall verhältnismässig sein. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Die Frist zur Wiederherstellung muss ebenfalls verhältnismässig sein.6 Die Wiederherstellungsfrist soll der pflichtigen Person die zur 5 VGE 100.2014.197 vom 27.05.2015, E 2.2, mit weiteren Hinweisen.