a) Die Beschwerdeführenden wehren sich einzig gegen die in der Wiederherstellungsverfügung angesetzte Frist. Die Aufforderung, bis am 31. Januar 2016 den Lagerplatz zu räumen und die Bodenbefestigungen zu entfernen, sei unverhältnismässig. Es sei unmöglich, den zeitlichen Rahmen einzuhalten. Die Frist zur Wiederherstellung sei bis 30. Juni 2016 zu verlängern.