Es ist kein Grund ersichtlich, wieso das AGR im Falle eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens anders entscheiden würde. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Widerrechtlichkeit des Vorhabens nicht; vielmehr halten sie selber ausdrücklich fest, dass der Lagerplatz widerrechtlich sei (Stellungnahme vom 13. Oktober 2015, Beschwerde vom 23. Dezember 2015). Die Gemeinde konnte daher in ihrer Wiederherstellungsverfügung vom 25. November 2015 darauf verzichten, den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zu geben. 3. Wiederherstellungsfrist